Sonderregeln im Straßenverkehr für Briefkastenleerungen
Das Bundesverkehrsministerium bekennt sich zum Postwettbewerb Alle Briefdienste dürfen in Zukunft für die Briefkastenleerung in zweiter Reihe halten und in Fußgängerzonen einfahren. Dieses hat das Bundesverkehrsministerium im Kapitel Sonderrechte, § 35 Abs. 7a der neuen Straßenverkehrsordnung dem Bundesrat zur Entscheidung vorgelegt. Wenn der Bundesrat zustimmt, wird zum ersten Mal die grundgesetzlich verpflichtende Daseinsvorsorge des Staates für Post- und Telekommunikation außerhalb der Postgesetzgebung erkennbar in einer Verordnung umgesetzt. Sonderregeln für den Wettbewerber Deutsche Post wären damit abgeschafft. Sie bestehen dann nur noch steuerlich.
?Lobenswert?, sagt Rudolf Pfeiffer, Vorsitzender des BdKEP, ?endlich eine Verordnung, die gesetzeskonform ist, auch wenn die Paketdienste noch nicht berücksichtigt worden sind, die ebenfalls zur Daseinsvorsorge beitragen.?
Voraussetzung ist, ein Postdienst mit hoheitlicher Befugnis zu sein, sprich: im Besitz einer Lizenz zu sein. Die Lizenz muss sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Auch von Lizenznehmern beauftragte Unternehmen können die Aufgabe der Briefkastenleerung mit denselben Verkehrsrechten wahrnehmen.
Am 5. September berät der Verkehrsausschuss des Bundesrates über die Neufassung der Straßenverkehrsordnung. Nach Einschätzung des BdKEP gibt es nach dieser langen und gründlichen Vorbereitung durch das Bundesverkehrsministerium keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Passus in der Straßenverkehrsordnung gekippt werden könnte.
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