Keine Privilegien für die Deutsche Post bei der Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten
BIEK am EuGH erfolgreich Mit dem heutigen Urteil hat der Europ
Hintergrund des Falls ist ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, das der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) vor dem Landgericht K verzichtet in seinen rund 12.500 Zustellfahrzeugen dieser Gewichtsklassen jedoch auf die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten.
Zur Rechtfertigung ihres Verhaltens verwies die DPAG auf eine Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung, die einen Verzicht auf die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten gestattet, wenn das Fahrzeug im Rahmen des Universaldienstes benutzt wird. Dabei meinte die DPAG, dass diese Ausnahmevorschrift auch dann Anwendung findet, wenn die Fahrzeuge nur zum Teil mit Sendungen beladen sind, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden. Diese Auslegung f
Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens hat das Landgericht Kechtfertigt die Inanspruchnahme des Privilegs daher nicht.
"Wir begr", so der BIEK-Vorsitzende Marten Bosselmann.
Im 1982 gegr
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